Zweites (parlamentarisches Verfahren)

Der Zweitantragsteller kann sagen: „Ich unterstütze den Antrag“ oder „zweitens“, ohne vorher vom Vorsitzenden anerkannt zu werden. Er kann sitzen bleiben, aber in größeren Versammlungen, insbesondere in solchen, in denen Nichtmitglieder im Saal sitzen können, sollte der Zweitantragsteller aufstehen. Nachdem eine zweite Stimme gehört wurde, stellt der Vorsitzende die Frage, und der Antrag wird der Versammlung zur Diskussion vorgelegt.

Wenn keine zweite Stimme abgegeben wirdEdit

Wenn ein Antrag eine zweite Stimme erfordert und diese nicht sofort gegeben wird, fragt der Vorsitzende des Gremiums gewöhnlich: „Gibt es eine zweite Stimme?“ Wenn innerhalb weniger Augenblicke nach dem Einbringen des Antrags keine Unterstützung erfolgt, wird der Antrag von der Versammlung nicht geprüft und so behandelt, als ob er nie gestellt worden wäre. Ein solcher Antrag kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut eingebracht werden.

Wenn ein Antrag, der eine zweite Stimme erfordert, keine zweite Stimme erhält, aber dennoch diskutiert oder abgestimmt wird, ist es zu spät, gegen den Antrag mit der Begründung Einspruch zu erheben, dass keine zweite Stimme angeboten wurde. Das liegt daran, dass der Zweck der Sekunde erfüllt ist: Die Versammlung ist offensichtlich bereit, den Antrag zu prüfen.

Ein Antrag zur Geschäftsordnung, dass ein Antrag mangels einer Sekunde nicht in Ordnung ist, kann nur gestellt werden, bevor eine Diskussion oder Abstimmung über den Antrag stattgefunden hat.

Wenn eine Sekunde nicht notwendig istBearbeiten

  • in einem kleinen Gremium oder einem Ausschuss.
  • bei Anträgen, die auf Anweisung eines Gremiums oder eines ernannten Ausschusses gestellt werden.
  • wenn die Debatte über einen Antrag begonnen hat.
  • bei bestimmten Verfahrensanträgen.

Rücknahme einer zweiten StimmeBearbeiten

Eine zweite Stimme kann zurückgezogen werden, wenn der Antragsteller den Antrag ändert, bevor der Vorsitzende ihn erklärt hat. Im Demeter-Handbuch heißt es: „Der Zweitantragsteller kann seinen Zweitantrag auch zurückziehen, nachdem der Vorsitzende die Frage dargelegt hat und bevor darüber abgestimmt wird, wenn das Gremium dies entweder durch stille Zustimmung oder durch Mehrheitsbeschluss bei einer förmlichen Abstimmung zulässt.“

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