Winn vs. Ensign U-Healthcare Resort of Leawood

ERIC F. MELGREN UNITED STATES DISTRICT JUDGE

MEMORANDUM UND BESCHLUSS

Die Klägerinnen Darlene Winn und Vanessa Cushenberry haben gegen den Beklagten Ensign U-Healthcare Resort of Leawood Klage wegen Rassendiskriminierung, feindlichem Arbeitsumfeld und Vergeltungsmaßnahmen eingereicht. Die Beklagte hat einen Antrag auf Klageabweisung, hilfsweise auf Aussetzung des Verfahrens und Erzwingung eines Schiedsgerichtsverfahrens gestellt (Dok. 11). Dem Antrag wird nicht widersprochen, da die Kläger keine Klageerwiderung eingereicht haben. Aus den nachstehend näher dargelegten Gründen weist das Gericht den Antrag auf Klageabweisung ab und gibt dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Erzwingung eines Schiedsverfahrens statt.

Die Beklagte behauptet, ihr richtiger Name sei Iron Horse Healthcare, Inc. d/b/a/ The Healthcare Resort of Leawood.

I. Tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Hintergrund

Die Kläger reichten am 21. November 2019 Klage ein, in der sie Diskriminierung aufgrund der Rasse, ein feindseliges Arbeitsumfeld und Vergeltungsmaßnahmen in den Monaten Januar bis Mai 2019 und August bis September 2019 geltend machten. Die Behauptungen sind spärlich, aber sie behaupten, dass sie sich nicht in Abwesenheit am Arbeitsplatz melden konnten, ohne bedroht zu werden. Die Klägerin Winn reichte bei der Equal Employment Opportunity Commission („EEOC“) eine Klage ein, in der sie behauptete, dass ein Kollege im Januar 2019 eine rassistische Bemerkung über den Hass auf Afrikaner gemacht habe. Winn gab an, dass sie die Bemerkung der Geschäftsleitung gemeldet habe, aber es seien keine Abhilfemaßnahmen ergriffen worden. Darüber hinaus behauptet Winn, dass die Geschäftsleitung nach der Meldung der Beschwerde begann, sie zu belästigen und Vergeltungsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen, wodurch der Arbeitsplatz feindselig wurde. Winn behauptet, dass sie im Juni 2019 konstruktiv entlassen wurde.

Die einzige spezifische Behauptung in Bezug auf Cushenberry ist, dass sie sich nicht zur Arbeit melden konnte, ohne dass ihr wegen ihrer Anwesenheit gedroht wurde. Die Klägerin Winn hat ihre EEOC-Klage der Beschwerde beigefügt. Es ist unklar, ob Cushenberry ebenfalls eine EEOC-Klage eingereicht hat, aber es gibt keine Anschuldigungen, dass sie dies getan hat.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Erzwingung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Die Beklagte fügte ihr „Mutual Agreement to Arbitrate Claims“ sowohl mit Winn als auch mit Cushenberry bei. Winns Vertrag wurde am 19. September 2017 und Cushenberrys Vertrag am 25. Januar 2018 unterzeichnet. Der Kläger hat keine Antwort auf den Antrag der Beklagten eingereicht.

II. Rechtsstandard

Schiedsverfahren sind eine Vertragsangelegenheit, und eine Partei muss nur die Streitigkeiten schlichten, die sie einem Schiedsverfahren unterzogen hat. Enthält ein Vertrag eine Schiedsklausel, so besteht die Vermutung, dass ein Schiedsverfahren zulässig ist. Die Frage, ob sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren geeinigt haben, ist gerichtlich zu klären, es sei denn, die Parteien haben klar und unmissverständlich etwas anderes vereinbart. Ob eine vollstreckbare Schiedsvereinbarung vorliegt, ist eine Frage des staatlichen Vertragsrechts, die vom Gericht zu entscheiden ist. Ein Beklagter, der ein Schiedsverfahren erzwingen will, muss zunächst ausreichende Beweise für eine durchsetzbare Schiedsvereinbarung vorlegen. Kommt der Beklagte dieser Beweislast nach, muss der Kläger nachweisen, dass die Gültigkeit der Vereinbarung eine echte Tatsachenfrage ist. Zweifel sollten zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeräumt werden.

AT&T Techs., Inc. v. Commc’ns Workers of America, 475 U.S. 643, 648 (1986); WIHO, L.L.C. v. Hubbauer, 2013 WL 3756547, at *1 (D. Kan. 2013) (citation omitted).

AT&T Techs., 475 U.S. at 650; Gratzer v. Yellow Corp., 316 F. Supp. 2d 1099, 1103 (D. Kan. 2004).

AT&T Techs., 475 U.S. at 649; Gratzer, 316 F. Supp. 2d at 1103.

First Options of Chicago, Inc. v. Kaplan, 514 U.S. 938, 944 (1995); Hill v. Ricoh Americas Corp., 603 F.3d 766, 777 (10th Cir. 2010). Dieses Gericht wendet das Recht von Kansas an.

SmartText Corp. v. Interland, Inc., 296 F. Supp. 2d 1257, 1263 (D. Kan. 2003).

Granite Rock Co. v. Int’l Bhd. of Teamsters, 561 U.S. 287, 298 (2010); Newmont U.S.A. Ltd. v. Ins. Co. of North America, 615 F.3d 1268, 1275 (10th Cir. 2010).

Das Bundesschiedsgerichtsgesetz sieht vor, dass Schiedsvereinbarungen gültig und durchsetzbar sind, vorbehaltlich der gleichen rechtlichen Gründe für die Aufhebung eines jeden Vertrags. Ein Bundesbezirksgericht kann ein Schiedsverfahren erzwingen, wenn es für den zugrunde liegenden Rechtsstreit zuständig wäre. Schließlich muss ein Gericht den Rechtsstreit in einer Angelegenheit aussetzen, für die die Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart haben.

9 U.S.C. § 2.

9 U.S.C. § 4.

9 U.S.C. § 3.

III. Analyse

Der Beklagte legte Kopien beider Schiedsvereinbarungen vor. Beide Verträge enthalten eindeutig eine Klausel, wonach Ansprüche im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung, Belästigung oder Vergeltung einem Schiedsverfahren unterworfen werden müssen. Die Kläger haben nicht auf den Antrag der Beklagten reagiert. Daher bestreiten sie nicht und werfen auch keine echte Frage auf, dass ihre Streitigkeit von ihren Schiedsvereinbarungen abgedeckt ist. Dementsprechend ist die einzige zu klärende Frage, ob das Verfahren abgewiesen oder ausgesetzt werden soll.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Rechtsstreits, weil alle Fragen durch ein Schiedsverfahren entschieden werden sollen. Hilfsweise beantragt die Beklagte eine Aussetzung. Im Tenth Circuit sind die Bezirksgerichte gemäß § 3 des FAA verpflichtet, „den Rechtsstreit auf Antrag einer Partei auszusetzen, anstatt die Klage abzuweisen“. Dieses Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Bezirksgericht „auf Antrag einer der Parteien die Verhandlung des Rechtsstreits so lange aussetzt, bis ein solches Schiedsverfahren gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung stattgefunden hat“. Somit ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen, anstatt die Klage abzuweisen.

P1 Group, Inc. v. Inabensa USA, LLC, 2014 WL 4261405, at *2 (D. Kan. 2014) (citing Hill v. Ricoh Americas Corp., 603 F.3d 766, 771 (10th Cir. 2010)); see also Adair Bus Sales, Inc. v. Blue Bird Corp., 25 F.3d 953, 955 (10th Cir. 1994)).

9 U.S.C. § 3 (Hervorhebung hinzugefügt).

Siehe Adair, 25 F.3d at 955 (mit dem Hinweis, dass das Bezirksgericht, wenn eine Partei eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Schlichtung beantragt, diese in Übereinstimmung mit 9 U.S.C. § 3 gewähren muss). Der Beklagte macht geltend, dass es nach der Rechtsprechung des Zehnten Gerichtsbezirks im Ermessen des Bezirksgerichts liegt, eine Klage abzuweisen, wenn klar ist, dass die gesamte Kontroverse durch ein Schiedsverfahren gelöst wird, und beruft sich dabei auf Armijo v. Prudential Ins. Co. of America, 72 F.3d 793, 797 (Zehnter Gerichtsbezirk 1995). In der Rechtssache Armijo stellte der Zehnte Bundesberufungsgericht jedoch fest, dass die Parteien keine Aussetzung des Verfahrens beantragt hatten und es daher kein Fehler war, dass das Bezirksgericht ein Schiedsverfahren erzwang und die Klage abwies. Id. bei 797. Im vorliegenden Fall beantragte die Beklagte eine Aussetzung, hilfsweise die Abweisung des Verfahrens. ——–

ES WIRD DARUM ANGEORDNET, dass der Antrag der Beklagten auf Klageabweisung oder hilfsweise Aussetzung des Verfahrens und Erzwingung eines Schiedsgerichtsverfahrens (Dok. 11) teilweise abgelehnt und teilweise stattgegeben wird. Das Gericht lehnt es ab, die Klage abzuweisen, und ordnet stattdessen die Aussetzung des Verfahrens an, während sich die Parteien einem Schiedsverfahren unterziehen. Der Beklagte hat bis zum 1. Dezember 2020 einen Statusbericht einzureichen, in dem er dem Gericht mitteilt, ob die Angelegenheit beigelegt wurde oder ob das Schiedsverfahren noch anhängig ist.

ES IST SO ANGEORDNET.

Datiert an diesem 2. Tag des Juni 2020.

/s/_________

ERIC F. MELGREN

BEZIRKSRICHTER DER VEREINIGTEN STAATEN

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