Health Science Journal

Schlüsselwörter

Tod, Hirntod, Zerebrat, menschlicher Körper, Körper, Persönlichkeit, Transplantation.

Einführung

Das Ende des menschlichen Lebens und seine rechtliche Regelung: eine kritische Betrachtungsweise

Das Ende des menschlichen Lebens ist zunächst eine biologische Tatsache, die mit medizinischen Mitteln bestätigt werden muss. Es ist auch ein bedeutendes rechtliches Faktum, da der Tod sehr wichtige rechtliche Konsequenzen im Bereich des Erb- und Persönlichkeitsrechts mit sich bringt. Letztere werden in den folgenden Abschnitten analysiert.

Einleitende Bemerkungen (Prolegomena): Die menschliche Persönlichkeit. Der Begriff der Persönlichkeit.

Wenn wir in der Rechtswissenschaft den Begriff „Persönlichkeit“ verwenden, meinen wir zwei verschiedene Dinge. Primo, die Rechtsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit einer Person, Subjekt von Rechten und Pflichten zu sein. Secundo, der Begriff „Persönlichkeit“ bedeutet den Wert, den Verdienst, den jeder Mensch hat: Dieser Verdienst ist das Ergebnis der physischen, moralischen und geistigen Komponenten, die den Menschen ausmachen. Die griechische Gesetzgebung betont den Grundsatz des absoluten Schutzes des menschlichen Verdienstes, der die primäre Verpflichtung des Staates darstellt“ (Artikel 2 Absatz 1). Wie es erklärt wird: „Jeder Mensch hat das Recht, seine Persönlichkeit frei zu entfalten und am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben des Landes teilzunehmen…“ (Artikel 5 Absatz 1). Andererseits verweist das Bürgerliche Gesetzbuch auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeit: Nach Artikel 57 hat „jeder, der rechtswidrig in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist, das Recht auf Aufhebung der Beleidigung sowie auf deren Nichtwiederholung“.

Eigentlich gibt es keine von der Rechtswissenschaft allgemein anerkannte Definition des „Persönlichkeitsrechts“. Es wäre zu definieren als die Befugnis einer Person zur freien Entfaltung ihrer körperlichen, sittlichen und geistigen Komponenten, die ihre Einzigartigkeit ausmachen, sowie die Befugnis, Handlungen anderer Personen auszuschließen, die diese Einzigartigkeit verletzen (Handlungen). Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass „Persönlichkeit“ im Recht nicht bedeutet, dass eine Person besondere Qualifikationen oder Talente hat. Nach dem Gesetz hat jeder Mensch das Recht auf seine Persönlichkeit: begabt oder nicht, gebildet oder nicht, krank oder gesund, berufstätig oder arbeitslos, loyal oder geächtet, lebendig oder tot.

Ausprägungen der Persönlichkeit, die durch das Gesetz geschützt sind.

Es gibt fünf Ausprägungen der menschlichen Persönlichkeit, die durch das griechische Gesetz geschützt sind: a) Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, b) freie Entfaltung der Persönlichkeit, c) geistige und emotionale Welt des Menschen, d) Ehre und freier Wille und d) Privatsphäre. Der oben genannte Schutz bezieht sich auf lebende Personen. Einige dieser Äußerungen sind jedoch auch nach dem Ende des menschlichen Lebens rechtlich geschützt.

1. Der Tod des Menschen.

a. „Klassischer“ und „zerebraler“ Tod: eine falsche Unterscheidung.

Wenn wir in der Rechtswissenschaft vom Tod sprechen, meinen wir, dass das Leben eines Menschen zu Ende ist: das bedeutet, dass nach bestimmten klinischen Tests die Grundfunktionen des Gehirns und anderer wichtiger Organe (z.B. Herz, Leber, Nieren) nicht mehr vorhanden sind.

Es ist offensichtlich, dass der Tod mit medizinischen Mitteln nachgewiesen wird. Nach der klassischen Definition des Bleck’schen Rechtswörterbuchs tritt der Tod mit dem nicht reversiblen und katholischen Stillstand der beiden Lebensfunktionen, des Blutkreislaufs und der Atmung ein, und dann, innerhalb weniger Minuten, kommt es zur Gehirnnekrose. Die heutige Entwicklung der Medizintechnik ermöglicht jedoch die Aufrechterhaltung der oben genannten Funktionen in Fällen, in denen das Gehirn definitiv aufgehört hat zu funktionieren. Daher wurde der Begriff „Hirntod“ eingeführt, um diese neue Situation zu definieren. Dies ist der Fall, wenn die grundlegenden Hirnfunktionen – und insbesondere die des Hirnstamms – und deren Wiederaufnahme mit den heutigen medizinischen Mitteln nicht mehr möglich sind. Diese Hirnstammnekrose schließt jedoch, wie bereits erwähnt, die Funktion einiger Organe – für kurze Zeit – nicht aus.

So kann das Herz weiter arbeiten, die Nieren produzieren Urin und die Leber metabolisiert normal. Wenn jedoch die mechanische Unterstützung dieser Organe aufhört, auch wenn diese Unterstützung weiterläuft, ist es sicher, dass diese Organe sehr bald aufhören zu funktionieren – und dann tritt der „klassische“ Tod ein. Das heißt, es ist möglich, eine kurze Zeitspanne zwischen Hirntod und „klassischem“ Tod zu haben, in der es überhaupt keine Hirnfunktion gibt, aber einige Organe noch ein wenig arbeiten – immer mit Hilfe mechanischer Unterstützung.

Die Übernahme des Begriffs „Hirntod“ hat also in der öffentlichen Meinung zu einer Verwirrung geführt, nach der es zwei Arten von Tod gibt: dies geschieht, weil im Falle einer nicht reversiblen Schädigung des Hirnstamms die physische Anwesenheit des menschlichen Körpers und die technisch unterstützten Herz- und Atemfunktionen den falschen Eindruck erwecken, dass der Mensch noch existiert. Die geistigen Möglichkeiten wie Intelligenz und Wahrnehmung sowie die Fähigkeit zur autonomen Atmung sind jedoch nicht mehr vorhanden. Die Diagnose der totalen und irreversiblen Zerstörung des Hirnstamms bedeutet daher eine Todesdiagnose.

An dieser Stelle muss klargestellt werden, dass der Fall von Menschen, die als „Pflanzen“ bezeichnet werden, ein völlig anderer ist: Diese Individuen sind nicht tot: Ihr Regenstamm funktioniert noch – aus diesem Grund sind ihre Atmung und ihr Blutkreislauf selbstständig, d.h. ohne jegliche mechanische Unterstützung.

Die falsche Unterscheidung zwischen Tod und Hirntod ist sehr wichtig, soweit es um Transplantationen geht, da die Organe nur von einem dezerebratenen Spender entnommen werden können.

Damit wird ein falscher Eindruck erweckt: Der „klassische“ Tod hat andere Folgen als der Hirntod: Der dezerebrierte Spender ist nicht völlig tot, da er der einzige ist, der als Spender in Frage kommt. Ein brillanter Jurist vertrat die Ansicht, dass „die Frage, die sich bei Transplantationen stellt, sehr ernst ist: In diesem Fall glaubt ein Arzt, der sich um einen Patienten kümmert, dass er am Leben ist, wenn sein Herz weiter arbeitet. Andererseits ist ein Arzt, der an seinen Organen für Transplantationszwecke interessiert ist, der Ansicht, dass derselbe Patient tot ist“. Ein anderer meinte: „…bei Herztransplantationen gibt es eine Regel, nach der die Person, der das Herz entnommen wird, so tot sein muss, wie es notwendig ist – aber ihr Herz muss so lebendig und stark wie möglich sein…“

Bedauerlicherweise ist es sehr bedauerlich, dass die Öffentlichkeit auch heutzutage noch nicht davon überzeugt ist, dass der Tod ein einziger und ohne weitere Unterscheidungen ist. Die medizinische Wissenschaft ist sich einig, dass der Tod „der irreparable Verlust der Bewusstseinsfähigkeit sowie der irreparable Verlust der automatischen Atmungsfähigkeit“ ist.

An dieser Stelle ist es interessant zu betonen, dass eine aus der Rechtswissenschaft stammende Definition des Todes die Unterscheidung zwischen Tod und Hirntod aufhebt und klarstellt, dass „eine Person tot ist, wenn die nicht reversible Unterbrechung sowohl des Blutkreislaufs als auch der Atmungsfunktionen medizinisch festgestellt worden ist. Im Falle ihrer mechanischen Aufrechterhaltung, wenn die nicht reversible Unterbrechung aller Gehirnfunktionen, einschließlich derjenigen des Hirnstamms, festgestellt worden ist“.

b. Todesbescheinigung nach griechischem Recht

Das Gesetz 344/1976 über das Meldewesen sieht vor, dass für die Ausstellung einer Sterbeurkunde eine begründete Bescheinigung des Todes erforderlich ist. Diese Bescheinigung muss von einem Arzt ausgestellt werden, entweder von demjenigen, der den Patienten behandelt hat, oder von einem anderen, der von den Polizeibehörden bestimmt wird. Sind die vorgenannten Personen nicht anwesend, so kann die Bescheinigung nur von den Polizeibehörden ausgestellt werden.

In dieser Bescheinigung hat der Arzt die wahrscheinliche Todesursache anzugeben. Er muss sowohl die Anfangskrankheit als auch das letzte Symptom, das den Tod verursacht hat, angeben. Verstößt ein Arzt gegen diese gesetzliche Verpflichtung, so wird er mit einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe oder mit beidem bestraft.

Der Zweck dieser strengen Regelung liegt auf der Hand: Die rechtzeitige Feststellung des Todeszeitpunktes ist für die Rechtssicherheit sehr wichtig – dies, weil sich aus dem Tod sehr wichtige Rechtsfolgen ergeben: die Erbfolge, das Nichtbestehen einer Klage gegen einen Toten, das Nichtbestehen eines Urteils gegen einen Toten usw.

Wird der Tod durch einen Herzstillstand verursacht, so gelten die oben genannten Vorschriften. Wird der Tod jedoch durch eine nicht reversible Zerstörung des Hirnstamms verursacht, so ist das Gesetz 2737/1999 anzuwenden. Wenn also der Arzt, der den Patienten behandelt hat, eine Hirnstammnekrose diagnostiziert und einige Organfunktionen mit technischen Mitteln aufrechterhalten werden, ist er nicht berechtigt, die Todesbescheinigung allein auszustellen. Stattdessen muss er für diese Bescheinigung mit einem Anästhesisten und einem Neurologen oder Neurochirurgen zusammenarbeiten. Ärzten, die dem Transplantationsteam angehören, ist es absolut untersagt, an dem Verfahren der Bescheinigung teilzunehmen.

Diese Regelung wurde nicht nur von namhaften Juristen kritisiert. Zunächst, weil der Begriff „Hirnstammnekrose“ falsch ist: Der Arzt ist nicht in der Lage, eine Hirnstammnekrose zu diagnostizieren: für eine solche Diagnose ist ein konkretes mikroskopisches Bild von histologischen und pathologisch-anatomischen Präparaten erforderlich. Daher scheint der Begriff „nicht reversible Zerstörung des Hirnstamms“ angemessener zu sein.

Zweitens muss die oben genannte Diagnose nach den gesetzlichen Bestimmungen nur von einem Arzt gestellt werden, nämlich demjenigen, der den Patienten behandelt hat. Nach einer festen Rechtspraxis in den Ländern der Europäischen Union werden jedoch die klinischen und Laboruntersuchungen zur Feststellung der nicht reversiblen Zerstörung des Hirnstamms von zwei unabhängig voneinander arbeitenden Ärzten durchgeführt. In anderen Ländern ist eine einstimmige Diagnose für die Ausstellung der Todesbescheinigung erforderlich.

Es ist auch zu beachten, dass die Formulierung „da die Funktionen einiger Organe durch medizinische Mittel unterstützt werden“ falsch ist. In der Tat gibt es keinen Fall einer Hirntoddiagnose ohne technische Unterstützung. Wenn letztere nicht vorhanden ist, wird der Tod durch Atem- und Blutkreislaufstillstand festgestellt. Diese Spezifikation sollte daher vollständig gestrichen werden: das Wort „da“ sollte durch das Wort „obwohl“ ersetzt werden.

2. Der menschliche Körper nach dem Ende des Lebens: rechtliche Qualifizierung

Die rechtliche Qualifizierung des toten menschlichen Körpers war eine Frage, die viele Theorien in der Vergangenheit versucht haben, anzugreifen. Ist er ein Element der menschlichen Persönlichkeit oder ist er eine einfache „Sache“ im Sinne des Eigentumsrechts, nur ein Gegenstand mit materieller Substanz, der auf andere Menschen übertragen werden kann?

Eine Theorie besagt, dass der tote menschliche Körper eine „Sache“ ist, aber die Möglichkeit seiner Übertragung auf andere Menschen ist sehr eingeschränkt, da die Bestattung seine ausschließliche Bestimmung ist.

Eine andere Meinung vertritt die Auffassung, dass der tote Körper eine „res“ (:Sache) außerhalb der Transaktion ist: das bedeutet, dass er nicht auf jemanden als Erbschaft oder Vermächtnis übertragen werden kann.

Eine dritte Meinung behauptet, dass der tote Körper eine „res out of transaction“ ist: allerdings kann ihm manchmal eine Art Nutzungsrecht, ein Einschnitt oder eine Amputation zu wissenschaftlichen Zwecken auferlegt werden.

Schließlich macht nach einem anderen Vorschlag der Tod den menschlichen Körper zu einer „res nullius“, d.h. zu etwas, das niemandem gehört.

Die Meinung, die mit dem Persönlichkeitsrecht besser vereinbar zu sein scheint, ist jedoch diejenige, nach der der tote Körper „ein Überrest der menschlichen Persönlichkeit“ ist. In der Tat gibt es im griechischen Recht keine Bestimmung, die den toten Körper als „Sache“ oder gar als „res nullius“ zu betrachten scheint. Im Gegenteil, sowohl die Formulierung als auch die Teleologie aller rechtlichen Bestimmungen, die sich auf den menschlichen Körper beziehen, weisen darauf hin, dass der griechische Gesetzgeber ihn als „Überreste der Persönlichkeit“ des Individuums betrachtet, das vor seinem Tod in ihm gelebt hat.

3. Rechtlicher Schutz einer Person nach dem Ende ihres Lebens.

a. Schutz des toten Körpers als „Überreste der Persönlichkeit“: Strafbestimmungen.

Das griechische Strafgesetzbuch enthält eine Reihe von Bestimmungen, die sich auf den toten menschlichen Körper beziehen und darauf hinweisen, dass der Strafgesetzgeber die oben erwähnte Theorie übernommen hat, nach der der Körper ein Überrest der menschlichen Persönlichkeit ist.

So legt Artikel 201 fest, dass jemand, der willkürlich einen toten Körper oder Teile davon oder seine Asche von denen nimmt, die mit dem oben erwähnten Körper oder Teilen oder Asche oder einem Grab in Beziehung stehen, mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zu zwei Jahren bestraft wird.

An dieser Stelle ist klarzustellen, dass die Entnahme einer Leiche durch die Ermittlungsbehörden zum Zwecke der Obduktion, auch wenn die Angehörigen diese Obduktion nicht wünschen, keine Straftat darstellt.

Eine verletzende oder beleidigende Handlung ist eine Handlung, die eine grobe Verachtung des Toten oder seines Grabes zeigt – allgemein gesagt, jede Handlung, die das öffentliche Gefühl des Respekts und der Ehrfurcht vor dem Toten verletzt.

Griechische Gerichte haben geurteilt, dass ein unanständiger Angriff auf den toten Körper einer Frau, der in der Leichenhalle bewacht wurde, eine verletzende Handlung auf den toten Körper darstellt. Nach Artikel 373 des Strafgesetzbuches begeht jeder, der eine Grabschändung begeht, um sich unrechtmäßig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, einen Diebstahl.

Bei den entwendeten Gegenständen kann es sich entweder um solche handeln, die zum Ankleiden des Toten verwendet wurden, oder sogar um künstliche Teile des toten Körpers wie Goldzähne. Diese Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft – wenn die entwendeten Gegenstände besonders wertvoll sind, kann die Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünf Jahren reichen.

Artikel 443 des Strafgesetzbuches bestimmt, dass:

a) jeder, der eine Leiche ohne die erforderliche Erlaubnis der Polizeibehörden vergräbt oder seziert,

b) jeder, der den Bestimmungen über das Verbot der vorzeitigen Bestattung zuwiderhandelt oder eine Leiche beseitigt oder seziert, mit Geldstrafe oder mit drei Monaten Gefängnis bestraft wird.

Die Beseitigung ist die Handlung, durch die die Behörden unfähig werden, eine Obduktion des Leichnams vorzunehmen, und kann durch Verbrennung des Leichnams erfolgen.

Diese Bestimmungen sind erlassen worden, um die Verschleierung von Straftaten sowie Unfälle durch vorzeitige Bestattungen zu vermeiden.

b. Der tote Körper als Gegenstand der Spende durch die Person, die in ihm gelebt hat.

Jeder kann zu Lebzeiten seinen Willen äußern, seinen Körper oder seine Organe nach seinem Tod zu Versuchszwecken oder zur Transplantation zu spenden. Dies ist das sogenannte posthume Selbstbestimmungsrecht, das als spezifische postmortale Ausprägung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit angesehen wird.

Die Einwilligung des Ehemannes oder der Lebensgefährtin in die künstliche Befruchtung der Ehefrau oder der Lebensgefährtin stellt ebenfalls eine solche Einwilligung dar, wenn es sich um eine postmortale Befruchtung handelt, d.h. nach dem Tod der Ehefrau oder der Lebensgefährtin mittels ihres speziell für diesen Zweck aufbewahrten Spermas. Um sicherzustellen, dass diese Einwilligung absolut gültig ist, sieht das Gesetz vor, dass die Einwilligung nur durch eine notarielle Urkunde erteilt werden darf.

c. Schutz der verstorbenen Person als Organ- und Gewebespender.

Es ist leicht zu verstehen, dass es nicht möglich ist, Gewebe oder Organe aus einem toten Körper ohne die Zustimmung der Person zu entnehmen, die noch zu Lebzeiten gegeben werden musste. Darüber hinaus muss diese Zustimmung zu Lebzeiten frei und bewusst gegeben worden sein, entweder expressis verbis (:ausdrücklich) oder durch Nichtverweigerung gemäß dem in jedem Land geltenden System, das die postmortale Organspende betrifft.

Nach Artikel 12, Absätze 2,3,4 und 5 des Gesetzes 2737/1999 über die „Transplantation menschlicher Organe und Gewebe“ sind die Voraussetzungen für eine Organentnahme die folgenden: „…eine Organentnahme kann nur dann erfolgen, wenn der potentielle Spender bereits zu Lebzeiten in dieses Verfahren eingewilligt hat; diese Einwilligung muss schriftlich erfolgen. Die Entnahme ist absolut verboten, wenn die Person ihre Weigerung, ihre Organe zu Lebzeiten zu spenden, durch ein schriftliches Dokument zum Ausdruck gebracht hat. Bei jeder Volkszählung können Erwachsene in einem speziellen Dokument, das an die Nationale Organisation für Transplantationen übermittelt wird, vermerken, ob sie mit der Entnahme ihrer Organe zu Transplantationszwecken nach ihrem Tod einverstanden sind oder nicht (…) wenn der potenzielle Spender seine Zustimmung oder Weigerung nicht zum Ausdruck gebracht hat, kann die Entnahme nur erfolgen, wenn seine Ehefrau / sein Ehemann, seine/ihre volljährigen Kinder, seine/ihre Eltern oder Geschwister diesem Verfahren zustimmen. Die Zustimmung oder Verweigerung ist immer frei widerruflich. Die Zustimmung oder Verweigerung wird immer von volljährigen Personen erteilt, die geschäftsfähig sind und ihren Willen frei äußern können“. Das bedeutet, dass der griechische Gesetzgeber das System der Zustimmung der Angehörigen für die Entnahme von Organen zu Transplantationszwecken einführt.

Unserer Meinung nach ist die Kritik an diesen Bestimmungen nicht angebracht. Einem Gutachten zufolge wird im griechischen Recht nicht klargestellt, ob Angehörige, die sich gegen eine Organentnahme aussprechen können, je nach ihrer mehr oder weniger engen Beziehung zum Spender definiert sind. Dieselbe Meinung ist der Ansicht, dass Angehörige aufgrund ihrer mehr oder weniger engen Beziehung zum Spender festgestellt werden. Es stellt sich also die Frage, was passiert, wenn der Ehemann oder die Ehefrau zustimmt, aber der Sohn oder die Schwester ihre Zustimmung verweigern?

Das Gesetz 2737/1999 Preambule legt ausdrücklich fest, dass es keine Rangfolge unter den in dieser Bestimmung genannten Verwandten gibt – der gleiche Schutz ihrer Persönlichkeit impliziert diese Lösung. Daher sind wir der Meinung, dass die Organentnahme, unabhängig davon, wer sie verweigert, absolut verboten ist.

Ein Punkt, der dagegen kommentiert werden muss, ist die Formulierung der Präambel, wonach „die Pflicht zur Information der Angehörigen nur für einen angemessenen Zeitraum besteht“. Diese Bestimmung ist naheliegend und vernünftig, denn auch wenn manche Organe maschinell unterstützt werden, können sie nicht lange weiterarbeiten – und dann kommt eine Entnahme nicht mehr in Frage. Ein großer Teil der öffentlichen Meinung scheint jedoch einige Einwände gegen diese Bestimmung zu haben. Denn „… jeder Ausländer, Einwanderer, unbekannte oder verlassene Nachkomme…, der sich nach einem Unfall in einem Krankenhaus befindet und keinerlei Angehörige hat, wird automatisch als Spender betrachtet“. Diese Meinung behauptet, dass die „Nichtverweigerung“ in diesem Fall einen „Gewissenszwang“ darstellt.

Trotz der Einwände, die gegen diesen Standpunkt vorgebracht werden können, scheint er vernünftig und wahr zu sein.

Darüber hinaus klärt das Gesetz nicht, was geschieht, wenn der Ungeborene andere entfernte Verwandte hat als die in Artikel 12, Absatz 4 genannten: Onkel, Cousins oder Neffen zum Beispiel. In diesen Fällen fragen sich die Ärzte, was sie tun sollen: Haben sie das Recht oder das absolute Verbot, eine Organentnahme vorzunehmen, unabhängig davon, ob die entfernten Verwandten dem Verfahren zustimmen oder es ablehnen? In der Tat kann diese Frage auftauchen – und dann können entweder wertvolle Organe verloren gehen oder es kann sich eine Frage der zivil- und strafrechtlichen Haftung des Ärzteteams ergeben, das die Organentnahme durchführt, mit sehr ernsten Folgen nicht nur für dieses Team, sondern auch für das Krankenhaus, in dem diese Operation stattfindet.

In jedem Fall verursacht die Formulierung des Gesetzes viele Unklarheiten, die in Zukunft geklärt werden müssen. Es wird vorgeschlagen, dass der Rückgriff auf die Zustimmung der Angehörigen nicht die beste Lösung für das Problem des Organmangels aufgrund der Weigerung der Angehörigen darstellt. Die beste Lösung für dieses Problem scheint die Einführung eines Systems zu sein, das als „explizite Verweigerung“ bezeichnet wird: Jede Person wird als potenzieller Spender betrachtet, wenn sie während ihres gesamten Lebens nie einen Einwand gegen die Organspende nach ihrem Tod geäußert hat. Mehrere Untersuchungen haben gezeigt, dass in den Ländern, die dieses System eingeführt haben, nur ein minimaler Anteil der Bevölkerung seine ausdrückliche Ablehnung zum Ausdruck bringt (so liegt z. B. in Belgien dieser Anteil unter 1,5 %). Andererseits wurden recht zufriedenstellende Ergebnisse in Bezug auf die Organentsorgung erzielt (mehr als das Doppelte im Vergleich zu anderen Ländern)

d. Posthumer Rechtsschutz anderer Ausdrucksformen der menschlichen Persönlichkeit.

Straf- und Zivilgesetzbuch beziehen sich speziell auf den Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen. So wird nach Artikel 365 des Strafgesetzbuches jeder, der das Andenken eines Verstorbenen durch vulgäre oder böswillige Beleidigung oder durch verleumderische Beleidigung verletzt, mit einer Strafe von zehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. In diesem Fall haben der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen und, wenn diese nicht vorhanden sind, die Eltern und Brüder des Verstorbenen das Recht, die Bestrafung desjenigen zu fordern, der diese Übertretung begangen hat.

Nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuches haben im Falle eines Verstoßes gegen die Persönlichkeit eines Verstorbenen dessen Ehegatte, Nachkommen, Geschwister und Erben das Recht, die Aufhebung dieses Verstoßes zu verlangen.

Die oben erwähnte Aufzählung ist als Richtwert zu betrachten. In der Tat scheint es recht vernünftig, dass jeder, der dem Verstorbenen zu Lebzeiten nahe stand, das Recht haben muss, die Aufhebung jedes Vergehens gegen sein Andenken zu verlangen. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass es Personen gibt, die vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werden, die aber dem Verstorbenen sehr nahe standen. Ob eine mehr oder weniger enge Bindung besteht, ist eine Frage, die von den Gerichten geklärt werden muss. Jedenfalls stellt die Tatsache, dass jemand testamentarischer Erbe ist, obwohl er nicht testamentarisch bedacht ist, ein Kriterium für eine enge Verbundenheit mit dem Verstorbenen dar.

Es ist leicht zu verstehen, dass bestimmte Ausprägungen der Persönlichkeit des Verstorbenen nicht mehr geschützt werden müssen, da sie nicht mehr existieren. Das gilt für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit und die Gefühlswelt. Einige andere, wie die Ehre und die Privatsphäre, können jedoch auch nach dem Ende des menschlichen Lebens verletzt werden. In diesen Fällen können die Personen, die nach dem Gesetz befugt sind, einzugreifen, um den Schutz des Verstorbenen zu erwirken, mit Mitteln handeln, die der Verstorbene verwendet hätte, wenn er noch am Leben wäre. Wenn also Gerichte über das Vermächtnis der Veröffentlichung eines Fotos oder der Korrespondenz oder des Archivs einer (meist berühmten) verstorbenen Person zu entscheiden haben, müssen sie prüfen, ob der Verstorbene, als er noch lebte, einer solchen posthumen Veröffentlichung seiner persönlichen Daten widersprochen oder zugestimmt hat.

Fazit

Wie bereits gezeigt wurde, wendet der griechische Gesetzgeber alle verfassungsrechtlichen Gebote zum Schutz des menschlichen Verdienstes auch nach dem Ende des menschlichen Lebens an. Der Widerspruch zwischen dem Post-mortem-Schutzgebot und der Notwendigkeit der Transplantationsförderung erscheint illusorisch: Wenn die öffentliche Meinung bereit ist, die neuen bioethischen Notwendigkeiten zu akzeptieren, muss der künftige Gesetzgeber die entsprechenden Änderungen vornehmen, um das menschliche Leben weiterhin zu schützen, ohne sein Ende rechtlich zu entwürdigen.

Bibliographie

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  9. VARKA-ADAMI, a.a.O., Anm. 5, dem zufolge der Begriff âÃâ¬ÃÅ“autonomeâÃâ¬Ã“ besser ist als der Begriff âÃâ¬ÃÅ“automatische BeatmungâÃâ¬Ã“. Zur medizinischen Definition vgl. Beschluss 9/16.7.1985, 21. Plenarsitzung des Generalrats für Gesundheit (KESY) âÃâ¬ÃÅ“concerning cerebral death diagnosisâÃâ¬Ã Metamoshefsi (:Transplantation) 1991 pp. 77 (auf Griechisch).
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  11. Artikel 32, Absätze 1 und 2 des Gesetzes 344/1976, Artikel 48 des Gesetzes 344/1976, Artikel 458 des Strafgesetzbuches.
  12. Vgl. z.B. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 284/1976, Nomiko Vima (:Legal Tribune) 24 S. 796, Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Athen 4889/1981, Nomiko Vima 30 S. 851, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 89/1973, Nomiko Vima 21 S. 769, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 404/1986, Helliniki Dikeossini (:Hellenic Justice) 28 S. 988, Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 465/1982, Nomiko Vima 31 S. 53 (auf Griechisch).
  13. VARKA-ADAMI, a.a.O., Anm. 10.
  14. IGNATIOS, Metropolit von Dimitriada, Grundlegende Aussagen zur Transplantationsethik, To Vima tou Asklipiou (:Asclepious Tribune) 2003, fas. 1. S. 8 ff. (auf Griechisch).
  15. VARKA-ADAMI, a.a.O., Anm. 10, vgl. IGNATIOS, Einwände, a.a.O., S. 10.
  16. ADAMIS St., Zerebraler Tod in Griechenland und Deutschland, Iatriko Vima (:Medical Tribune) 1998 fas. 59 S. 48 ff (auf Griechisch).
  17. Varka- Adami, a.a.O. Anm. 10 S. 133-134.
  18. BALIS G., Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts, 7. Auflage, 195, Paragraph 180, SIMANTIRAS K., Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts, 1976, Paragraph 23 Nr. 536 (auf Griechisch).
  19. VAVOUSKOS K., Recht des Eigentums 1979 S. 19, GEORGIADIS A., Handbuch des Sachenrechts, Paragraph 7 II 2 C. (auf Griechisch).
  20. DIMITRAKOPOULOS N., Juristische Berufe, 1912 Bd. 2 S. 331 (auf Griechisch).
  21. KATSAOUNIS Ar., Parlamentarisches Verfahren, Sitzung vom 15.09.1978 (auf Griechisch).
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  23. GAFOS I., Angriff auf den Religionsfrieden in unserem Gesetzbuch, Pinika Chronika (:Strafchronik) 1958 S. 568, KARANIKAS D., Handbuch des Strafrechts, Besonderer Teil, Bd. 2, 1954 S. 241, TOUSSIS-GEORGIOU, Strafgesetzbuch, 3. Auflage 1967 S. 531, KONTAXIS A., Strafgesetzbuch 2000 S. 1702 (auf Griechisch).
  24. GAFOS, op. cit. S.571
  25. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1179/1988, Pinika Chronika 1989 S. 108 (auf Griechisch).
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  30. BOUROPOULOS, a.a.O. S. 197, TOUSSIS-GEORGIOU, a.a.O. S. 1162.
  31. VARKA-ADAMI, a.a.O. Anm. 10.
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  37. VARKA-ADAMI, a.a.O., Anm. 138.
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  41. VALAVANI-POLATIDOU E., Post mortem protection of personality issues, Armenopoulos 1998 p. 670 ff. (auf Griechisch), NIKOLETOPOULOU P., Die Personen, die das Recht haben, den Schutz des Andenkens des Verstorbenen nach Art. 57 Abs. 1 alinea b des Zivilgesetzbuches zu beanspruchen, Nomiko Vima (:Legal Tribune) 1983 S. 1529 ff (auf Griechisch).
  42. VALAVANI-POLATIDOU E., a.a.O. S.672 insbesondere Anm. 44-48, S. 673.

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