Globale Meinungsfreiheit | Google Spain, S.L. gegen Agencia Española de Protección de Datos (Spanische Datenschutzbehörde) – Globale Meinungsfreiheit

Fallzusammenfassung und Ergebnis

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 in der Rechtssache Google Spain SL gegen Spanische Datenschutzbehörde (AEPD), in der das Recht auf Vergessenwerden anerkannt wurde, erließ die AEPD mehrere Anordnungen, mit denen Google Spain angewiesen wurde, bestimmte Informationen über spanische Staatsbürger zu entfernen. Google Spanien focht diese Anordnungen mit dem Argument an, dass es als Tochtergesellschaft von Google Inc. keine Kontrolle über den Inhalt habe, da seine Funktion auf die Förderung von Dienstleistungen und Akquisitionen beschränkt sei. In der Berufungsinstanz stimmte die Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs Spaniens zu und stellte fest, dass Google Inc. die alleinige Kontrolle über die Daten habe und daher allein für die Entfernung der Inhalte verantwortlich sei.

Fakten

Die AEPD erließ mehrere Anordnungen, in denen sie Google Spanien auf der Grundlage des Rechts auf Vergessenwerden aufforderte, personenbezogene Daten zu entfernen. Google Spanien focht die Anordnungen mit dem Argument an, seine Funktion beschränke sich auf die Förderung von Dienstleistungen und Akquisitionen und greife nicht in den Inhalt oder die Verwaltung der Suchmaschine ein. Google Spanien argumentierte daher, dass es nicht als „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Richtlinie 95/46/EG, des spanischen Datenschutzgesetzes 15/1999 sowie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 in der Rechtssache Google Spain SL gegen Agencia Española de Protección de Datos angesehen werden kann.

Zunächst wies das spanische Gericht den Standpunkt von Google Spanien mit der Begründung zurück, dass Google Inc. und seine lokale Tochtergesellschaft eine Geschäftseinheit bilden und letztere ein unverzichtbarer Bestandteil des Betriebs der Suchmaschine ist. Google Spanien legte gegen diese Entscheidung Berufung bei der Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs von Spanien ein.

Überblick über die Entscheidung

Die Hauptfrage vor der Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs war, ob Google Spanien als Tochtergesellschaft der in Kalifornien ansässigen Google Inc, als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden kann und daher für die Entfernung von Informationen verantwortlich ist, die dem Recht einer Person auf Vergessenwerden zuwiderlaufen.

Auf der Grundlage des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 in der Rechtssache Google Spain SL gegen Agencia Española de Protección de Datos, der EU-Richtlinie 95/46/EG, des spanischen Datenschutzgesetzes 15/1999 und der Stellungnahme der Datenschutzgruppe 1/2010 stellte das Gericht fest, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Stelle ist, die die Mittel und Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt. In Bezug auf Internet-Suchmaschinen stellte die Verwaltungskammer fest, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die von Dritten eingestellten oder veröffentlichten Informationen findet und indexiert, sie vorübergehend speichert und den Online-Nutzern zur Verfügung stellt.

Im vorliegenden Fall stellte die Verwaltungskammer fest, dass die Funktion von Google Spanien auf die Förderung von Produkten und Werbedienstleistungen beschränkt ist. Die Verwaltungskammer stellte fest, dass Google Inc. und seine Tochtergesellschaft zwar bereits vom Europäischen Gerichtshof als „untrennbar miteinander verbunden“ eingestuft worden waren, Google Spanien jedoch nicht die erforderlichen Funktionen ausübte, um als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen zu werden.

Die Verwaltungskammer entschied, dass Google Inc. ausschließlich für die Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Datenverarbeitung zuständig ist und Google Spanien daher nicht für die Daten verantwortlich ist und daher nicht verpflichtet werden kann, den Anordnungen der AEPD nachzukommen.

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