Foreign Business License Thailand

Geschäfte in Thailand

Geschäftsgesetze in Thailand behalten bestimmte Rechte nur für thailändische Staatsangehörige vor. Ausländische Investoren unterliegen daher bestimmten Beschränkungen, wenn sie in Thailand geschäftlich tätig sind. Der Foreign Business Act (FBA), B.E. 2542 (1999) wurde erlassen, um die Geschäftstätigkeit und die Aktivitäten ausländischer Staatsangehöriger und Unternehmen zu regeln.

Wer gilt nach dem Foreign Business Act als Ausländer?

Abschnitt 4 des FBA definiert einen Ausländer wie folgt:

  1. Eine natürliche Person, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besitzt;
  2. eine juristische Person, die nicht in Thailand registriert ist;
  3. eine juristische Person, die in Thailand registriert ist und zu den folgenden Beschreibungen gehört:
    1. eine juristische Person, deren Kapitalanteile mindestens zur Hälfte von den unter (1) und (2) genannten Personen gehalten werden, oder eine juristische Person, in die die unter (1) oder (2) genannten Personen mindestens die Hälfte ihres Gesamtkapitals investiert haben; und
    2. eine Kommanditgesellschaft oder eine eingetragene einfache Gesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter oder Manager die unter (1) genannte Person ist.
  4. eine in Thailand registrierte juristische Person, deren Kapitalanteile mindestens zur Hälfte von den unter (1), (2) oder (3) genannten Personen gehalten werden, oder eine juristische Person, in die die unter (1), (2) oder (3) genannten Personen mindestens die Hälfte ihres Gesamtkapitals investiert haben.

Es ist wichtig, die Qualifikationen und Grundvoraussetzungen für Ausländer zu beachten, die eine ausländische Geschäftslizenz beantragen wollen. Abschnitt 16 des FBA listet die folgenden Qualifikationen auf, die nicht unter Verbote fallen dürfen:

  1. mindestens zwanzig Jahre alt sein;
  2. einen Wohnsitz im Königreich haben oder nach dem Einwanderungsgesetz vorübergehend in das Königreich einreisen dürfen;
  3. keine inkompetente oder quasi-inkompetente Person sein;
  4. nicht bankrott zu sein;
  5. nicht durch ein Gerichtsurteil bestraft worden zu sein oder zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein als Ausgleich für ein Vergehen unter diesem Gesetz oder unter der Bekanntmachung des Nationalen Exekutivrates Nr. 281, vom 24. November B.E. 2515 (1972), es sei denn, sie wurden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Beantragung der Lizenz entlassen;
  6. nicht durch ein Gerichtsurteil wegen Betrug, Gläubigerbetrug, Unterschlagung oder Straftaten im Zusammenhang mit dem Handel nach dem Strafgesetzbuch oder den Straftaten im Zusammenhang mit betrügerischen Krediten an die Öffentlichkeit oder den Straftaten nach dem Einwanderungsgesetz inhaftiert worden sind, es sei denn, sie wurden für einen Zeitraum von nicht weniger als fünf Jahren vor dem Datum der Beantragung der Lizenz entlassen;
  7. nicht über eine Lizenz verfügen, die gemäß diesem Gesetz oder gemäß der Mitteilung des Nationalen Exekutivrates Nr. .

In dem Fall, dass eine juristische Person ein Antragsteller ist, müssen ausländische Direktoren, Manager oder Personen, die für den Betrieb einer solchen juristischen Person verantwortlich sind, ebenfalls die Qualifikationen haben und dürfen nicht unter eines der in Absatz eins genannten Verbote fallen.

Beschränkungen des Foreign Business Act

Es gibt 3 Arten von Geschäftstätigkeiten, die im Foreign Business Act vorgesehen sind:

Liste 1: Für Ausländer nicht zugelassene Geschäfte

Die folgenden Geschäfte sind für Ausländer im engeren Sinne aus besonderen Gründen nicht zulässig:

  1. Gewerbe der Presse, des Rundfunks oder der Rundfunk- und Fernsehanstalten;
  2. Reisanbau, Plantagen oder Pflanzenbau;
  3. Viehzucht;
  4. Forstwirtschaft und Holzverarbeitung aus einem Naturwald;
  5. Fischerei, nur in Bezug auf den Fang von Wassertieren in thailändischen Gewässern und spezifischen Wirtschaftszonen Thailands;
  6. Gewinnung von thailändischen Heilkräutern;
  7. Handel und Versteigerung von Gegenständen oder Objekten von historischem Wert Thailands;
  8. Herstellung oder Gießen von Buddha-Bildern und Mönch-Almschalen; und
  9. Landhandel.

Liste 2: Geschäfte, die Ausländern unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind

Abschnitt 15 des FBA sieht vor, dass ein Ausländer, der eine juristische Person ist, ein in Liste 2 aufgeführtes Geschäft nur dann betreiben darf, wenn nicht weniger als vierzig Prozent seiner Anteile von thailändischen Staatsangehörigen oder juristischen Personen gehalten werden, die keine Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind.

Geschäftstätigkeiten, die unter die Liste 2 fallen, sind solche, die mit der nationalen Sicherheit zusammenhängen oder Auswirkungen auf Kunst, Kultur, Traditionen, Bräuche und Folklore, Handwerk oder natürliche Ressourcen und die Umwelt haben.

Liste 3: Geschäfte, bei denen thailändische Staatsangehörige noch nicht bereit sind, mit Ausländern zu konkurrieren

Tätigkeiten, die in Liste 3 aufgeführt sind, werden als Geschäfte bezeichnet, bei denen thailändische Staatsangehörige noch nicht bereit sind, mit Ausländern zu konkurrieren. Damit Ausländer die in Liste 3 aufgeführten Tätigkeiten ausüben können, muss das ausländische Unternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Lizenz für ausländische Unternehmen beantragen und erhalten. Die folgenden Geschäftstätigkeiten sind wie folgt aufgeführt:

  1. Reismüllerei und Herstellung von Mehl aus Reis und Wirtschaftspflanzen;
  2. Fischerei nur in Bezug auf das Ausbrüten und die Aufzucht von Wassertieren;
  3. Forstwirtschaft aus einem gewachsenen Wald;
  4. Herstellung von Sperrholz, Furnierholz, Spanplatten oder Hartfaserplatten;
  5. Herstellung von Kalk;
  6. Erbringung von Buchhaltungsdienstleistungen;
  7. Erbringung von Rechtsdienstleistungen;
  8. Erbringung von Architekturdienstleistungen;
  9. Erbringung von Ingenieurdienstleistungen;
  10. Bauwesen, mit Ausnahme von:
    1. Bau von Strukturen für die Erbringung von öffentlichen Infrastrukturdienstleistungen im Bereich der öffentlichen Versorgung oder des Transports, die den Einsatz spezieller Geräte, Maschinen, Technologien oder Fachkenntnisse erfordern, mit einem Mindestkapital von fünfhundert Millionen Baht oder mehr von Ausländern;
    2. Bau anderer Arten, wie in der Ministerialverordnung vorgeschrieben
  11. Makler- oder Agenturgeschäfte, mit Ausnahme von:
    1. Makler- oder Agententätigkeit beim Verkauf oder Kauf von Wertpapieren oder bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Terminhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen oder Finanzierungsinstrumenten oder Wertpapieren;
    2. Makler- oder Agententätigkeit beim Verkauf, Kauf oder der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen zwischen verbundenen Unternehmen erforderlich sind;
    3. Makler oder Vertreter beim Verkauf oder Kauf, der Beschaffung, dem Vertrieb oder dem Erwerb von in- und ausländischen Märkten für den Vertrieb von im Inland hergestellten oder eingeführten Waren zu sein, was dem internationalen Handel entspricht, mit einem Mindestkapital von hundert Millionen Baht oder mehr von Ausländern
    4. Makler oder Vertreter anderer Arten zu sein, wie in der Ministerialverordnung
  12. Verkauf durch Versteigerung vorgeschrieben, mit Ausnahme von:
    1. ein Verkauf durch Versteigerung, der seinem Wesen nach eine internationale Ausschreibung von Gegenständen beinhaltet, die keine Antiquitäten, antike Gegenstände oder Kunstgegenstände sind, die Kunstwerke oder Kunsthandwerk oder antike Gegenstände aus Thailand oder von historischem Wert des Landes sind;
    2. Verkauf durch Versteigerung anderer Arten, wie in der Ministerialverordnung 20
  13. Interner Handel mit traditionellen landwirtschaftlichen Produkten oder Erzeugnissen, die noch nicht gesetzlich verboten sind;
  14. Einzelhandel mit Waren aller Art mit einem Gesamtmindestkapital von weniger als einhundert Millionen Baht oder mit einem Mindestkapital für jedes Geschäft von weniger als zwanzig Millionen Baht;
  15. Großhandel mit Waren aller Art mit einem Mindestkapital für jedes Geschäft von weniger als hundert Millionen Baht;
  16. Werbegeschäft;
  17. Hotelgewerbe, mit Ausnahme des Hotelmanagements;
  18. Führungen;
  19. Verkauf von Lebensmitteln und Getränken;
  20. Anbau, Vermehrung oder Entwicklung von Pflanzensorten;
  21. sonstige Dienstleistungsgeschäfte, mit Ausnahme der in der Ministerialverordnung vorgeschriebenen Dienstleistungsgeschäfte.

Wenn die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von Thais gehalten wird, wird sie als thailändisches Unternehmen betrachtet und unterliegt somit nicht diesem Gesetz. Dies bedeutet, dass Ausländer im Allgemeinen bis zu 49 % an einer Gesellschaft, die in beschränkten Geschäftsbereichen tätig ist, beteiligt sein dürfen. Darüber hinaus muss die Genehmigungspflicht eingehalten werden. Streng genommen muss die Mehrheit der ausländischen Anteilseigner eines Unternehmens die Foreign Business License (FBL) beantragen, wenn es ein eingeschränktes Geschäft betreibt.

Die Mindestkapitalanforderung für Ausländer beträgt im Allgemeinen zwei Millionen Baht und drei Millionen Baht für diejenigen, die unter Liste 2 oder Liste 3 fallen.

Es gibt einige Ausnahmen, die es Ausländern erlauben, ein Unternehmen in Thailand zu gründen, wenn die Mehrheit der Eigentümer Ausländer sind. Der Freundschaftsvertrag zwischen Thailand und den Vereinigten Staaten ist eine dieser Ausnahmen. Nach diesem Vertrag müssen die Mehrheit der Aktien und der Geschäftsführer US-Bürger sein, um in den Genuss der Befreiung vom FBL zu kommen.

Ähnlich wie der Freundschaftsvertrag zwischen Thailand und den Vereinigten Staaten ist das thailändische Board of Investment (BOI) eine weitere Befreiung, die es Ausländern ermöglichen kann, ihre Unternehmen in Thailand zu betreiben, wenn sie die Mehrheit der Aktien halten. Ausländische Investoren können die Mehrheit oder alle Anteile an einem geförderten Projekt halten, je nach Erwägung des BOI. Ein solches vom BOI gefördertes Unternehmen unterliegt nicht den Beschränkungen des FBA.

Antrag auf Erteilung einer Lizenz für ausländische Unternehmen in Thailand

Ausländer, die in Thailand in den in Liste 2 oder 3 des Gesetzes über ausländische Unternehmen aufgeführten Geschäftszweigen tätig werden wollen, müssen vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit bei den zuständigen Behörden eine „Lizenz für ausländische Unternehmen“ beantragen.

Der Antrag ist bei der Wirtschaftsabteilung einzureichen, die vom Kabinett bzw. dem Ausschuss für ausländische Unternehmen geprüft wird. Anhand verschiedener Kriterien werden die Auswirkungen der geplanten Geschäftstätigkeit geprüft, z.B. die Vor- und Nachteile für die Sicherheit des Landes, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die Größe des Unternehmens, die Beschäftigung vor Ort usw. Eine Genehmigung des Antrags auf eine Geschäftslizenz ist wahrscheinlicher, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass das Geschäft wesentlich mehr Nutzen bringt und die thailändischen Interessen schützt und fördert.

Das Antragsverfahren kann manchmal sehr zeitaufwendig sein und unvorhersehbare Ergebnisse haben. Die Beantragung einer ausländischen Geschäftslizenz ist ein komplizierter, langwieriger Prozess; im Allgemeinen werden die meisten ausländischen Investoren diesen Prozess nur selten durchlaufen, selbst wenn sie eine ernsthafte Chance hätten, sie zu erhalten. Andererseits werden sie nicht zögern, den BOI-Antrag einzureichen, selbst wenn nur geringe Chancen auf eine Förderung bestehen.

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