Erneuerung und Ausstellung von Reisepässen – Termine und Vorschläge

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PASSAUSSTELLUNG

Für die Ausstellung des Reisepasses ist es notwendig:

– Italienischer Staatsbürger zu sein
– In AIRE eingeschrieben zu sein mit aktualisierter Wohnadresse in diesem Konsularbezirk.

– Der Antragsteller muss das Formular für die Ausstellung eines Reisepasses an die folgende E-Mail-Adresse [email protected] senden – einen Termin beim Konsulat buchen, wie unten auf dem Antragsformular beschrieben – und dann am Tag des Termins persönlich im Konsulat zur Abnahme der Fingerabdrücke erscheinen. Bitte denken Sie daran, Fotos, die Barzahlung und die gegebenenfalls angegebenen zusätzlichen Unterlagen mitzubringen.

PASS FÜR MINDESTAATSANGEHÖRIGE

Minderjährige müssen im Besitz eines individuellen Passes sein, dessen Gültigkeitsdauer nach Alter gestaffelt ist: 3 Jahre Gültigkeit für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren und 5 Jahre für Kinder ab 3 Jahren bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Für alle Minderjährigen unter 12 Jahren ist die Abnahme von Fingerabdrücken nicht erforderlich, allerdings müssen die Minderjährigen am Tag des geplanten Termins anwesend sein.

KOSTEN UND ABGABEZEITEN

Für die Ausstellung von Reisepässen, die für Erwachsene eine Gültigkeit von 10 Jahren haben, muss der Antragsteller einen Barbetrag in Landeswährung bezahlen, der dem aktuellen Wechselkurs von 116,00 Euro entspricht. Seit Juli 2014 entfällt die Jahresgebühr.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die eingereichten Unterlagen den auf der Website angegebenen Kriterien entsprechen (und keine weiteren Nachforschungen vorgesehen sind), wird dem Antragsteller der Reisepass noch am selben Morgen des Termins ausgestellt.

HINWEIS: Seit dem 4. Juni 2014 ist eine neue Gesetzgebung in Kraft getreten, die die „Begleitungserklärung“ für alle italienischen Minderjährigen betrifft, die ohne Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten ins Ausland reisen.

Seit dem 24. Juni 2014 wird bei der Ausstellung von gewöhnlichen Reisepässen zusätzlich zur Passgebühr von 42,50 Euro eine Verwaltungsgebühr von 73,50 Euro erhoben. Gleichzeitig wurden die Ausstellungsgebühr und die jährliche Passgebühr abgeschafft (so dass die Gebühr von 73,50 € bis zum Ablauf des Dokuments gültig ist), auch für die Ausstellung von vorläufigen Pässen oder Gruppenpässen. In Übereinstimmung mit den Konsulartarifen tritt diese Änderung ab dem 8. Juli 2014 in Kraft.

Der Reisepass ist ein Dokument, das sowohl für Reisen als auch für die Identifizierung verwendet werden kann, und wird ausgestellt von:

der italienischen Polizei (Questura) in Italien; diplomatisch-konsularischen Vertretungen im Ausland.

Es ist in allen Ländern gültig, deren Regierungen von der italienischen Regierung anerkannt wurden, und kann auf Antrag des Inhabers und unter Angabe des Bestimmungsortes auch für nicht anerkannte Länder gültig gemacht werden (Art. 2 des Gesetzes Nr. 1185/67).

1. PASSAUSSTELLUNG

Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird in der Regel bei den für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörden in Italien und im Ausland gestellt. Italienische Staatsbürger können jedoch die Ausstellung des Passes bei jeder beliebigen Ausgabestelle in Italien oder im Ausland beantragen, doch müssen die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörden in diesem Fall ihre Zuständigkeit schriftlich delegieren, was die Ausstellung des Passes verzögern kann.

2. PASSTYPEN

Die geltenden Rechtsvorschriften sehen folgende Passarten vor:

a) Gewöhnlicher Pass: 48-seitiges Heft;

b) Vorläufiger Reisepass: 16-seitiges Heft;

c) Gruppenpass: wird ausschließlich von der italienischen Polizei (Questura) für kulturelle, religiöse, sportliche und touristische Zwecke oder für andere Zwecke im Rahmen internationaler Abkommen ausgestellt.

Alle gültigen Pässe, einschließlich derjenigen mit dem Namenszusatz von minderjährigen Kindern, bleiben bis zu ihrem natürlichen Ablauf gültig.

2A. GEWÖHNLICHER PASS

Der gewöhnliche Pass ist ein elektronischer Reisepass, der seit dem 26. Oktober 2006 alle früheren Modelle ersetzt. Er verwendet fortschrittliche Technologien wie einen fälschungssicheren Stempel und einen Mikroprozessorchip, der die persönlichen Daten des Inhabers und der Behörde, die ihn ausgestellt hat, enthält, was ihm ein hohes Maß an Sicherheit verleiht und seinen Inhabern die Möglichkeit gibt, für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen ohne Visum in die USA einzureisen (Visa Waiver Program).

Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses hängt vom Alter des Inhabers ab:

Minderjährige bis zu 3 Jahren: 3 Jahre;

Minderjährige von 3 bis 18 Jahren: 5 Jahre;

alle über 18 Jahre: 10 Jahre.

Abgelaufene Pässe können nicht mehr verlängert werden.

Zur Beantragung eines gewöhnlichen Reisepasses einzureichende Unterlagen:

vom Antragsteller ausgefülltes und unterschriebenes Passantragsformular;

Vorlage eines gültigen Ausweises gemäß D.P.R. 445/2000;

2 Fotos neueren Datums (identisch, von vorne, in Farbe, 35 x 40 mm);

Quittung über die Zahlung der Gebühr und der damit verbundenen staatlichen Steuer für die Nutzung des Passes, außer in den Fällen der Befreiung, wie in Art. 19 of Law no. 1185/1967;

Wenn der Antragsteller Kinder unter 18 Jahren hat, schriftliche Einverständniserklärung zur Ausstellung des Reisepasses des anderen Elternteils, unabhängig vom Zivilstand des Antragstellers (ledig, verheiratet, getrennt lebend oder geschieden); wenn der Antragsteller unter 18 Jahre alt ist, schriftliche Einverständniserklärung beider Elternteile; wenn der Antragsteller unter 18 Jahre alt und im Ausland geboren ist, muss die übersetzte und legalisierte (oder mit Apostille versehene) Geburtsurkunde des Kindes dem zuständigen Konsulat vorgelegt werden oder, falls erforderlich, eine mehrsprachige Bescheinigung.

ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG

Eltern können ihre schriftliche Zustimmungserklärung unter Verwendung eines speziellen Formulars, das bei der Passbehörde erhältlich ist, oder durch Abfassung eines eigenen Formulars zusammen mit einer Fotokopie des eigenen Ausweises einreichen. Die Unterschrift eines Nicht-EU-Bürgers muss vom Konsulat beglaubigt werden. Ist ein Elternteil verstorben, muss auch eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt werden. In Abwesenheit des anderen Elternteils kann der konsularische Leiter der Mission als Vormundschaftsrichter für Minderjährige im Zuständigkeitsbereich der Mission die Ausstellung des Passes an den Antragsteller nach den entsprechenden Ermittlungen durch ein besonderes konsularisches Dekret genehmigen.

INDIVIDUELLER PASS FÜR MINDERJÄHRIGE

Ab dem 26. Juni 2012 müssen alle italienischen Minderjährigen, die ins Ausland reisen, einen eigenen individuellen Pass besitzen. Daher müssen Minderjährige von diesem Datum an, auch wenn sie vor dem 25. November 2009 im Reisepass eines Elternteils eingetragen waren, im Besitz eines individuellen Reisepasses oder, wenn dieser als gültig für die Ausreise anerkannt ist, eines Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments sein.

Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses hängt vom Alter seines Inhabers ab:

bis zum Alter von 3 Jahren: 3 Jahre;

vom Alter von 3 bis 18 Jahren: 5 Jahre.

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen in Begleitung mindestens eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten reisen, andernfalls muss der Name der Person, der Agentur oder des Beförderungsunternehmens, der/dem der Minderjährige anvertraut wurde, im Reisepass oder in einer von der Polizei (Questura) oder den Konsularbehörden bestätigten Erklärung einer einwilligungsfähigen Person angegeben sein. Die Erziehungsberechtigten können auch beantragen, dass die ausstellende Behörde die Namen ihrer Kinder in den Pass aufnimmt. Ist dies nicht der Fall, wird den Erziehungsberechtigten empfohlen, sich vor der Reise eine Familienstandsbescheinigung oder eine Geburtsurkunde für ihre minderjährigen Kinder ausstellen zu lassen, die sie an der Grenze ausländischer Staaten vorzeigen können, die im Interesse der Verhinderung einer Entführung von Minderjährigen einen solchen Nachweis verlangen können.

Begleiterklärung

Bis zum Alter von 14 Jahren dürfen italienische Minderjährige ins Ausland ausreisen, sofern sie von mindestens einem Erziehungsberechtigten begleitet werden oder im Reisepass oder in einer Begleiterklärung eingetragen sind, die von einer Person vorgelegt wird, die gemäß Art. 3, Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1185/67 vorgelegt wird und die von der italienischen Questura (in Italien) oder dem Konsulat (im Ausland) hinsichtlich des Namens der Person, der Agentur oder des Transportunternehmens, der/dem die Minderjährigen anvertraut werden, beglaubigt ist.

Am 4. Juni 2014 sind neue Rechtsvorschriften bezüglich der Begleiterklärung in Kraft getreten, die darauf abzielen, den Schutz von Minderjährigen besser zu gewährleisten und die Grenzkontrollen sowie die Einreichung der Erklärung auf elektronischem Wege (E-Mail, zertifizierte E-Mail, Fax) zu erleichtern. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören:

die Begleitungserklärung muss sich auf eine einzige Reise (einschließlich der Rückreise) vom Wohnsitzland des Minderjährigen zu einem vorher festgelegten Zielort beziehen, die in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten darf;

die Erziehungsberechtigten können bis zu zwei Begleitpersonen benennen, die in jedem Fall alternativ zueinander bleiben;

beim Einreichen der Begleiterklärung können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Namen der Begleitpersonen, die Dauer der Reise und das Reiseziel in den Reisepass des Minderjährigen gestempelt werden, oder alternativ, dass diese Angaben auf einer gesonderten Erklärung vermerkt werden, die von der autorisierten Ausgabestelle abgestempelt wird;

wird der Minderjährige der Obhut einer Agentur oder eines Transportunternehmens anvertraut, so wird, um die Vollständigkeit und Lesbarkeit der Reisedaten zu gewährleisten, nur die vorgenannte gesonderte Bescheinigung ausgestellt. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf des Fahrscheins beim Beförderungsunternehmen zu vergewissern, dass dieses bereit ist, die Anvertrauung des Minderjährigen zu akzeptieren.

DIGITALE FINGERABDRÜCKE UND WER AUSGENOMMEN IST

Ab dem 29. Juni 2009 schreibt die EG-Verordnung Nr. 2252 von 2004 (zur Änderung der EG-Verordnung Nr. 444/2009) die Aufnahme digitaler Fingerabdrücke in die Daten des Reisepasses vor. Für die Ausstellung des elektronischen Reisepasses mit digitalen Fingerabdrücken und digitaler Unterschrift ist die physische Anwesenheit des Antragstellers erforderlich: Das Antragsformular kann zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post oder über das Konsularnetz beim zuständigen Konsulat eingereicht werden. Nach der Bearbeitung des Antrags kann der Antragsteller einen Termin mit dem Konsulat vereinbaren, um seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen und das Dokument zu unterschreiben, das dann ausgestellt wird. Minderjährige unter 12 Jahren sind von der Abnahme ihrer Fingerabdrücke befreit. Eine dauerhafte Befreiung von der Abnahme der Fingerabdrücke wird auch in folgenden Fällen gewährt:

a) ordnungsgemäß dokumentierte dauerhafte Pathologie oder körperliche Behinderung (z. B. ärztliches Attest einer örtlichen Gesundheitsbehörde, eines Krankenhauses usw.);

b)eindeutig erkennbare körperliche Behinderung oder Missbildung (kein ärztliches Attest erforderlich).

In solchen Fällen wird ein gewöhnlicher Reisepass ohne Fingerabdrücke ausgestellt, der 10 Jahre gültig ist.

In Fällen, in denen die Abnahme digitaler Fingerabdrücke vorübergehend nicht möglich ist, ohne dass der Antragsteller dies wünscht, wird ein vorläufiger Reisepass ausgestellt.

GEBÜHREN FÜR EINEN GEWÖHNLICHEN REISEPASS

Die Kosten für einen gewöhnlichen Reisepass belaufen sich auf 42,50 € mit einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr von 73,50 €. Ab dem 24. Juni 2014 entfällt gemäß Artikel 5-bis des Gesetzes Nr. 66/2014 die Ausstellungsgebühr und in den darauffolgenden Jahren auch die jährliche Regierungsgebühr, wenn der Pass für Reisen in Länder verwendet wird, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Auf der Grundlage der Konsulartarife tritt diese Änderung außerhalb Italiens ab dem 8. Juli 2014 in Kraft. Pässe werden in folgenden Fällen kostenlos ausgestellt:

der Antragsteller gilt als Auswanderer im Sinne des T.U. 13.11.1919, n. 2205 (umgewandelt in Gesetz Nr. 473/1925), dessen Artikel 10 besagt: „Als Auswanderer im Sinne der Auswanderungsgesetze und -verordnungen gilt jeder Bürger, der ausschließlich aus Gründen der Handarbeit oder des Kleingewerbes auswandert, oder um sich einem Ehegatten, Vorfahren, Geschwistern, Tanten/Onkeln, Cousins und Enkeln gleichen Grades anzuschließen, die bereits aus denselben Gründen ausgewandert sind, oder der in ein fremdes Land zurückkehrt, in das er zuvor unter den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen ausgewandert ist.“

Italiener, die im Ausland wohnen und zum Militärdienst zurückkehren;

italienische Antragsteller, die Bedürftigkeit nachweisen können (die Bedürftigkeitsgrenze ist von Land zu Land verschieden; nähere Auskünfte erteilt das Konsulat des Wohnsitzes);

Personen, die einem religiösen Orden oder Missionaren angehören (bis zur Erklärung des Ordensoberen auf Briefpapier mit Steuerstempel der Regierung, in der die Tatsache bestätigt und die Adresse der Person angegeben wird).

2.B. VORÜBERGEHENDER PASS

Der vorläufige Reisepass (nicht zu verwechseln mit dem Emergency Travel Document oder ETD) ist ein Notfalldokument in Papierform, das in der EG-Verordnung Nr. 444/2009 ausdrücklich beschrieben wird. Er enthält keinen Mikrochip mit den persönlichen Daten des Inhabers und wird in Fällen ausgestellt, in denen vorübergehend keine Fingerabdrücke abgegeben werden können, und nur in Notfällen, in denen er das einzige Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit, der Gesundheit oder der wirtschaftlichen Interessen eines italienischen Staatsangehörigen sein kann. Er hat eine potenzielle Gültigkeit von bis zu einem Jahr, und sein Inhaber hat keinen Anspruch auf das Programm für visumfreies Reisen (Visa Waiver Program) zur Einreise in die Vereinigten Staaten von Amerika.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES VORÜBERGEHENDEN PASSES:

Zusätzlich zu den für den gewöhnlichen Reisepass aufgeführten Anforderungen (siehe Punkt 2A) sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Nachweis der vorübergehenden Unfähigkeit zur Abgabe von Fingerabdrücken;

Erklärung des Antragstellers über das Vorliegen dringender Umstände, unter denen das Dokument das einzige Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit, der Gesundheit oder der wirtschaftlichen Interessen des Inhabers darstellen kann;

Quittung über die Zahlung von Gebühren und staatlichen Abgaben für die Verwendung des Passes, sofern keine Ausnahmen gemäß Art. 19 des Gesetzes Nr. 1185/1967.

GEBÜHREN FÜR DEN VORÜBERGEHENDEN PASS

Die derzeitige Gebühr für das Dokument beträgt 5,20 €, zusätzlich zu der Ausstellungsgebühr von 40,29 €.

2.C. GRUPPENPASS

Gruppenpässe werden ausschließlich von der italienischen Polizei in Italien (Questura) aus kulturellen, religiösen, sportlichen und touristischen Gründen oder aus anderen Gründen in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen ausgestellt. Er kann von einem Gruppenleiter mit einem gültigen Reisepass beantragt werden und ermöglicht die Ausreise von Gruppen mit 5 bis 50 Personen ausschließlich zu Reisezwecken. Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 4 Monate ab dem Ausstellungsdatum, die Gebühr für den Pass beträgt derzeit 5,50 €.

3. VOLLER PASS

Wer einen neuen Pass beantragen will, weil alle Seiten des bisherigen Passes mit Visa gefüllt sind, muss das gleiche Verfahren wie für einen gewöhnlichen Pass befolgen.

4. ENTHÄLTIGUNG DES PASSES

Nach der geltenden Gesetzgebung kann der Pass entzogen werden:

bei Vorliegen der gleichen Umstände, die seiner Ausstellung entgegenstanden, gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 1185/67;

wenn sein Inhaber im Ausland nicht in der Lage ist, den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist, die sich aus den Urteilen der Justizbehörden oder aus dem Ersuchen von minderjährigen oder behinderten Nachkommen, Vorfahren oder nicht rechtlich getrennten Ehegatten ergeben;

wenn sein Inhaber minderjährig ist und im Ausland sittenwidrige, gefährliche oder gesundheitsschädliche Handlungen vornimmt.

5. PASS FÜR DIE EINREISE IN DIE USA OHNE VISUM.

Für die Inanspruchnahme des US-Programms für visumfreies Reisen sind erforderlich:

elektronischer Reisepass, optischer Reisepass, der vor dem 26. Oktober 2005 ausgestellt oder verlängert wurde, und Reisepass mit digitalem Foto, der zwischen dem 26. Oktober 2005 und Oktober 2006 ausgestellt wurde.

Diejenigen, die für das „Visa Waiver Program“ in Frage kommen, sind:

ausschließlich zu geschäftlichen und/oder touristischen Zwecken unterwegs;

in die Vereinigten Staaten für weniger als 90 Tage einreisend;

im Besitz eines Rückreisetickets.

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird ein Visum erforderlich. Der Reisepass muss gültig sein und ein Ablaufdatum haben, das nach der Wiedereinreise nach Italien liegt. Werden die USA nicht innerhalb von 90 Tagen verlassen, kann dies die künftige Teilnahme an dem Programm beeinträchtigen. Minderjährige werden nur dann zum Programm für visumfreies Reisen zugelassen, wenn sie im Besitz eines eigenen Reisepasses sind.

HINWEIS: Die oben aufgeführten Anforderungen können sich ohne Vorankündigung ändern, und es ist daher immer ratsam, die Gültigkeit des eigenen Reisepasses vor der Abreise bei den US-Behörden zu überprüfen.

6. DIEBSTAHL ODER VERLUST DES PASSES IM AUSLAND

Für italienische Staatsangehörige, die sich in einer Notsituation befinden (z. B.z. B. ein Tourist, der sich auf der Durchreise befindet und dessen Reisepass gestohlen wurde oder der ihn verloren hat) und der nicht genügend Zeit für das erforderliche normale Passausstellungsverfahren hat, kann das örtlich zuständige Konsulat ein Notreisedokument (ETD) ausstellen, das nur für die Rückreise nach Italien oder in das Land des rechtmäßigen Wohnsitzes oder in Ausnahmefällen in ein anderes Land gültig ist. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt „Emergency Travel Document“.

PÄSSE, die im Ausland verloren oder gestohlen wurden und beim italienischen Konsulat aufgefunden und abgegeben wurden

Pässe, die im Ausland verloren oder gestohlen wurden und später aufgefunden und bei den örtlichen Behörden abgegeben werden, werden dem Konsulat des Landes übergeben, in dem sie verloren oder gestohlen wurden. In diesem Fall wird allen Personen, die kürzlich ihren Reisepass im Ausland verloren oder gestohlen haben, empfohlen, sich für weitere Informationen an das zuständige Konsulat zu wenden. Die Pässe können auf eine der folgenden Arten abgeholt werden:

direkt bei dem betreffenden Konsulat;

per Post, wobei die Versandkosten zu Lasten des Inhabers gehen.

Wenn ein verlorener/gestohlener Reisepass bei einem Konsulat ein Jahr lang nicht abgeholt wurde, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.

7.WWW.VIAGGIARESICURI.IT

Weitere aktuelle Informationen sind auf der Website http://www.viaggiaresicuri.it/ (Sicheres Reisen) zu finden.

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